Satzung

Stand: 18. Februar 2017

Click here for the english version of the articles of association

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

1.1 Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Hyperthermie" und ist im Vereinsregister eingetragen; er führt den Zusatz „e. V.".

 

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.

 

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

2.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der experimentellen und klinischen Forschung auf dem Gebiet der Hyperthermie.

 

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

 

a) Forschungsförderung

b) Fortbildung

c) Durchführung und Unterstützung von Tagungen

d) Herausgabe einer Fachzeitschrift und Unterstützung von Veröffentlichungen

e) Aufklärung der Öffentlichkeit über Forschungsergebnisse

 

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Gesellschaft für biologische Krebsabwehr e. V.", die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

2.7 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

 

2.8 Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

3.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, die auf dem Gebiet der Hyperthermie in Forschung, Lehre und/oder Praxis tätig ist, werden. 

 

3.2 Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften werden. 

 

3.3 Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers, ggf. Alter und Beruf enthalten.

 

3.4 Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

4.1 Die Mitgliedschaft endet:

 

a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw., wenn das Mitglied eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, mit ihrer Auflösung;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 

 

4.4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Berufung herbeizuführen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 

 

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

 

5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

 

5.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand

b) der wissenschaftliche Beirat

c) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

7.1 Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Sekretär.

 

7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.500,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu schriftlich erteilt ist. 

 

 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungspunkte;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

8.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen wissenschaftlichen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen. 

 

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

 

9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Der Präsident und der Vizepräsident sollen Arzt oder Naturwissenschaftler sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 

 

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

 

10.2 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

 

10.3 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

 

 

§ 11 Der Beirat

 

11.1 Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Der Vorstand kann in der zwischen den Mitgliederversammlungen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats ernennen, die auf der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. 

 

11.2 Der Beirat wählt sich einen Sprecher aus den Beiratsmitgliedern. 

 

11.3 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat hat im wesentlichen die Aufgabe, wissenschaftliche Erkenntnisse zu sammeln und zu bewerten und ggf. Gutachten zu erstellen. 

 

11.4 Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Sprecher des Beirats oder vom Präsidenten des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirates vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. 

 

11.5 Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

 

11.6 Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet der Beiratssprecher die Sitzung. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

 

11.7 Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

 

11.8 Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand des Vereins für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen. 

 

11.9 Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

 

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

 

12.1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.

c) Entlastung des Vorstands.

d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.

f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

 

12.2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

14.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

14.2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

14.3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

14.4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erstellen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

14.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder oder ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

14.6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit drei Viertel der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

14.7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

14.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. 

 

 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung  von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

17.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

17.2. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21. Juni 1996 errichtet und wegen fehlenden Registereintrages in der erneuten konstituierenden Mitgliederversammlung erneut bestätigt und als Satzung des Vereins am 27.02.2002 beschlossen und entsprechend der Beschlüsse in der Mitgliederversammlung vom 02.11.03 erneut bestätigt.